Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 150 nach § 162 überführt.
§ 162 Abs. 2 der Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert.
Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurde § 162 Abs. 2 durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) v. 7.12.2011 (BGBl. I S. 2592) geändert.
Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 162 neu gefasst. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
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