Rz. 12

Hauptforderung des Arbeitskampfes ist die Forderung einer Partei, die für diese von solcher Bedeutung ist, dass sie zu ihrer Durchsetzung den Arbeitskampf begonnen hat. Im Zusammenhang mit § 160 ist dies regelmäßig eine Forderung der Arbeitnehmerseite (Gewerkschaft). Unerheblich sind im Vorfeld und während des Arbeitskampfes gemachte Angebote der Gegenpartei. Eine Hauptforderung kann auch von der Arbeitgeberseite im Rahmen einer Angriffsaussperrung erhoben werden, wenn die Gewerkschaft das Streikmittel (zunächst) nicht eingesetzt hat (z. B. Forderungen nach einer lohnausgleichslosen Erhöhung der Arbeitszeit). Von einer Arbeitgeberforderung vermag der Arbeitnehmer aber regelmäßig nicht für ihn begünstigend zu partizipieren. Im Regelfall wird eine Hauptforderung der Gewerkschaft zuzuschreiben sein; mit ihr mobilisiert sie ihre Mitglieder für den Arbeitskampf; dadurch prägt die Hauptforderung den Arbeitskampf. Eine Hauptforderung wird nach dem faktischen Geschehensablauf sichtbar, z. B. in Schlichtungsverfahren oder auf Stimmzetteln für eine Urabstimmung. Unbeachtlich ist, ob sie auch auf einem anderen Wege als durch einen Arbeitskampf hätte realisiert werden können. Nebenforderungen sind, auch wenn sie zahlreich erhoben werden sollten, für die Anwendung des § 160 unerheblich. Hauptforderungen können sich im Verlauf eines Arbeitskampfes ändern, etwa als Reaktion auf eine arbeitsgeberseitige Maßnahme. Daraus können sich nach Art und Umfang gleiche Forderungen nachträglich ergeben oder vorzeitig wieder wegfallen. Auf den Verhandlungsstand kommt es ebenso wenig an wie auf etwaige Forderungen der Arbeitgeber. Wird nur eine einzige Forderung gestellt, handelt es sich bei ihr um die Hauptforderung. Im Übrigen wird der Anspruch auf Alg nicht zum Ruhen gebracht, wenn es keine Hauptforderung gibt, weil nur kleinere Forderungen erhoben werden, die auf Details zielen. 

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