Rz. 691

Regelungen zur Dauer der Sperrzeit sind in den Abs. 3 bis 6 enthalten. Das Gesetz kennt nur die Sperrzeitdauern 12, 6, 3, 2 Wochen und eine Woche. Die einzelnen Sperrzeittatbestände sind im Hinblick auf die jeweilige Bedeutung des Pflichtverstoßes in Bezug auf den Versicherungsfall mit einer unterschiedlichen Dauer belegt worden. Die Sperrzeitdauern nach Abs. 4 folgen einem sog. individualisierten Vermittlungskonzept, das Verstößen gegen versicherungsrechtliche Obliegenheiten, die auf unmittelbare oder mittelbare Wiedereingliederung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gerichtet sind, abgestufte Sperrzeitdauern entgegensetzt (vgl. auch BT-Drs. 15/25). Das bedeutet, dass die Beteiligung des Arbeitslosen an den finanziellen Folgen seines Verhaltens zunimmt, wenn er häufiger an Maßnahmen zur unmittelbaren oder mittelbaren beruflichen Eingliederung ohne wichtigen Grund nicht in der gebotenen Weise mitwirkt. In diesem Zusammenhang sind vorherige, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtsfolgenbelehrungen und ggf. vorausgegangene Sperrzeitbescheide erforderlich (vgl. BSG, Urteil v. 27.6.2019, B 11 AL 14/18 R, 17/18 R).

 

Rz. 692

Sperrzeiten laufen kalendermäßig ab. Daher ist die Dauer einer Sperrzeit nicht zwingend identisch mit dem Zeitraum, während dessen wegen der Sperrzeit Alg nicht ausgezahlt wird. Eine Sperrzeit kann insbesondere auch länger sein als die vom Arbeitslosen verursachte Dauer der Arbeitslosigkeit. Forderungen in der Literatur, dass die Dauer der Sperrzeit auf keinen längeren Zeitraum festgestellt werden dürfe als auf die verursachte Arbeitslosigkeit, finden im Gesetz keine Stütze. Angesichts der Pauschalierung der Sperrzeitdauern und des vom Gesetzgeber gefundenen Stufensystems wird in einer begrenzt länger dauernden Sperrzeit auch keine verfassungswidrige Bestimmung zu sehen sein. Dem Gesetzgeber ist insofern ein weiter Regelungsspielraum zuzubilligen. Angesichts der Arbeitslosigkeit auch in den Zwanzigerjahren noch als Massenerscheinung und der Häufigkeit, mit der Sperrzeiten festzustellen sind, muss der Gesetzgeber nicht für jede Fallkonstellation eine gesonderte rechtliche Lösung vorsehen.

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