Rz. 374

Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 listet 3 Möglichkeiten auf, durch die der Tatbestand der Ablehnung eines Arbeitsangebotes verwirklicht werden kann, nämlich durch Ablehnung des Arbeitsangebotes selbst, durch Vereitelung des Zustandekommens des Arbeitsverhältnisses, wofür das Gesetz den Fall der Verhinderung eines Vorstellungsgespräches explizit aufführt, und den Nichtantritt einer Arbeit (ausdrückliche und konkludente Arbeitsablehnung, vgl. BSG, Urteile v. 20.3.1980, 7 RAr 4/79, und v. 9.12.2003, B 7 AL 106/02). Letztlich spielt es keine Rolle, ob Arbeit abgelehnt oder vereitelt wurde, entscheidend ist, dass dem Arbeitslosen vorgeworfen werden kann, dass ein ihm zumutbares Beschäftigungsverhältnis durch sein Verhalten nicht zustande gekommen ist (vgl. BSG, Urteil v. 5.9.2006, B 7a AL 14/05 R). Das ist z. B. nicht der Fall, wenn der Arbeitslose vorrangige Pflichten gegenüber seinem aktuellen Arbeitgeber zu erfüllen hat.

 

Rz. 375

Der Sperrzeittatbestand setzt voraus, dass der Arbeitslose nach seinem individuellen Vermögen erkennen konnte, dass ein Arbeitgeber allein wegen des objektiven Inhalts bzw. der Form ein Bewerbungsschreiben von vornherein als unbeachtlich oder offensichtlich unernst gemeint behandeln würde. Auf den inneren Willen, die angebotene Beschäftigung abzulehnen, kommt es dabei nicht an. Erforderlich ist insoweit nur leichte Fahrlässigkeit. Es ist ein subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab zugrunde zu legen. Ausschlaggebend kann nach Auffassung des BSG etwa sein, ob der Arbeitslose bereits an einem Bewerbungstraining teilgenommen hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge