Rz. 19

Der Anspruch auf Alg ruht bei Vollrenten ab Rentenbeginn. Das Ruhen bewirken nur Renten von Wert, Renten ohne nennenswerten Wert fallen nicht unter Abs. 1 Nr. 4. Dafür kann z. B. auf Renten für Spätaussiedler aus einer Republik der ehemaligen Sowjetunion zutreffen. In Betracht kommen nur vorgezogene Altersrenten, da Alg bei Erfüllung der Altersvoraussetzung für die Regelaltersrente ohnehin nicht mehr gezahlt werden darf. Der Rentenzuerkennung kommt Tatbestandswirkung zu. Deshalb kann selbst eine fehlerhafte Rentenzuerkennung das Ruhen nicht verhindern. Dabei bleibt es, wenn der Rentenversicherungsträger einem Antrag auf Rücknahme des Antrags nicht entspricht. Auch die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 239 SGB VI st erwerbsfeindlich ausgestaltet und führt zum Ruhen selbst eines höheren Anspruchs auf Alg. Die Regelung über die Erwerbsfreundlichkeit von in die Rentenversicherung überführten Renten wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres sind nicht mehr relevant (vgl. §§ 302, 35 SGB VI).

 

Rz. 19a

Durch das 8. SGB IV-ÄndG ist mit Wirkung zum 1.1.2023 die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten durch Neufassung des § 34 SGB VI aufgehoben worden. Dadurch werden diese Renten auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gezahlt. Damit die vorgezogene Altersrente gleichwohl weiterhin zum Ruhen des Alg in vollem Umfang führt, wurde dieser Fall in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b mit Wirkung zum 1.1.2023 vom Ruhen nur bis zur Höhe der Leistung ausgenommen.

 

Rz. 19b

Ist der Geburtstag bei einer Person nicht bekannt, sondern lediglich das Geburtsjahr und der Geburtsmonat, ist stets der 15. Kalendertag des Monats maßgebend für die Feststellung des Rentenbeginns. Die Altersrente beginnt bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen dann am Ersten des auf den Geburtsmonat folgenden Monats.

 

Rz. 20

Bei Teilrenten ist die Besonderheit zu beachten, dass das Alg bereits mit Ablauf des 3. Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg ruht, wenn dem Arbeitslosen für die letzten 6 Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a). Die versicherungspflichtige Beschäftigung muss dem Anspruch auf Alg unmittelbar vorausgegangen sein, ansonsten kann die Begünstigung für den Arbeitslosen nicht greifen. Die Regelung räumt eine Überbrückungszeit bis zum Übergang in die Vollrente bzw. auch in eine andere Erwerbstätigkeit ein.

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