Rz. 35

Abs. 3 Nr. 4 ist am 1.4.2024 gleichzeitig mit der Einführung des Qualifizierungsgeldes nach § 82a in Kraft getreten. Ein Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte wird nach § 24 Abs. 3 während eines weiterbildungsbedingten Entgeltausfalls im Sinne der Vorschriften über das Qualifizierungsgeld nicht unterbrochen oder beendet, es besteht fort. Folglich ist eine solche Versicherungspflichtzeit, wenn sie ganz oder teilweise in den Bemessungszeitraum nach § 150 fällt, auch bemessungsrelevant. Denn der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Soweit Zeiten mit Bezug von Qualifizierungsgeld i. S. d. §§ 82a bis 82c danach bei der Bemessung zu berücksichtigen sind, geht nicht das Qualifizierungsgeld in die Bemessung ein, dafür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Das Qualifizierungsgeld selbst ist auch nicht versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung und darf schon deshalb nicht der Bemessung zugrunde gelegt werden.

 

Rz. 35a

Daraus folgt zunächst, dass nur trotz der Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für Beschäftigte erzieltes Arbeitsentgelt in die Bemessung des Alg eingeht. Solches Arbeitsentgelt wird erzielt, wenn als Folge einer Teilzeitmaßnahme zur beruflichen Weiterbildung für Beschäftigte nur ein Teil der Arbeit ausfällt, im Übrigen aber mit Entgeltanspruch Arbeitsleistung erbracht wird. Während der Zeit der Weiterbildung wird keine Arbeit verrichtet, dementsprechend fällt das Entgelt aus und kann im Grundsatz nicht bei der Bemessung des Alg berücksichtigt werden. Dort setzt der Gesetzgeber an und bestimmt wie schon in Abs. 4 Nr. 1, dass für Zeiten, in denen Arbeitslose Qualifizierungsgeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt bei der Bemessung des Alg zu berücksichtigen ist, das Arbeitslose ohne den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten. Arbeitslose werden also im Grundsatz so gestellt, als hätten sie kein Qualifizierungsgeld bezogen, sondern weiterhin das tatsächlich ausgefallene Arbeitsentgelt erzielt.

 

Rz. 35b

Soweit tatsächlich Arbeitsleistung als Mehrarbeit erbracht und auch mit Mehrarbeitsvergütung entlohnt wurde, geht solche Mehrarbeitsvergütung in die Bemessung des Alg ein. Abs. 3 Nr. 4 untersagt jedoch wie beim Kurzarbeitergeld nach Abs. 3 Nr. 1 die Berücksichtigung von Mehrarbeit bei der Bemessung des Alg, die gar nicht geleistet worden ist.

 

Rz. 35c

Die weitere Variante der Regelung, dass diese auch anzuwenden ist, wenn die Bewilligung von Qualifizierungsgeld aufgehoben (und zurückgefordert und ggf. zurückgezahlt) worden ist, ist ebenfalls aus Abs. 3 Nr. 1 übernommen worden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass als Folge der Abwicklung des Qualifizierungsgeldes über den Arbeitgeber der Arbeitnehmer im Regelfall unrechtmäßig gezahltes Qualifizierungsgeld nicht zu vertreten hat. Deshalb sollen Nachteile vermieden werden, die sich aus der Beseitigung des Qualifizierungsgeldes ergeben, denn dadurch ändert sich nichts daran, dass während der Teilnahme an der Maßnahme Arbeit und damit auch das entsprechende Entgelt ausgefallen sind.

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