Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 127 nach § 147 überführt.

§ 127 Abs. 2a wurde ab 1.1.1998 eingefügt durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) und mit Wirkung zum 1.1.2002 durch Art. 13 Bundeswehrneuausrichtungsgesetz v. 20.12.2001 (BGBl. I S. 4013) geändert. Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurden Abs. 1, 2 und 4 durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I. S. 3002) geändert.

§ 127 Abs. 2a und 3 wurden durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) aufgehoben.

§ 127 Abs. 1, 2 und 4 wurden mit Wirkung zum 1.1.2008 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB III-ÄndG) v. 8.4.2008 (BGBl. I S. 681) geändert.

§ 127 Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 1.8.2009 eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939).

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 147 neu gefasst. Dabei wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert.

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