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Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 125 nach § 145 überführt.

§ 125 Abs. 1 a. F. wurde durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) mit Wirkung zum 1.1.1998 geändert. Die Vorschrift wurde weiter mit Wirkung zum 1.1.2001 durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) geändert. § 125 Abs. 2 a. F. wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 durch Art. 3 Nr. 26 des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) und mit Wirkung zum 1.1.2004 erneut geändert. Im Übrigen wurde die Vorschrift redaktionell angepasst durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 145 neu gefasst. Dabei wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

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