Rz. 3

Die Rahmenfrist drückt den Zeitraum aus, innerhalb dessen der Arbeitslose die für die Erfüllung der Anwartschaftszeit notwendigen Versicherungspflichtzeiten zurückgelegt haben muss. Dafür stehen dem Arbeitslosen immer nur längstens 2 Jahre zur Verfügung. Damit wird gewährleistet, dass ein aktueller Bezug zur Arbeitslosenversicherung hergestellt sein muss, wenn die Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden soll. Andernfalls wird der Schutzbereich der Arbeitslosenversicherung verlassen, sofern nicht im Ausnahmefall ein Verlängerungstatbestand nach Abs. 3 eingreift. Die Rahmenfrist selbst kann nicht länger sein; die den Zeitraum von 2 Jahren überschreitende Zeit nach Abs. 3 ist weder Rahmenfrist noch Versicherungspflichtzeit. Bei den Berechnungen ist § 339 Satz 2 zu beachten. Ein Monat entspricht 30 Kalendertagen.

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