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Sauer, SGB III § 142 Anwartschaftszeit / 2.2 Regelanwartschaftszeit nach Abs. 1

Franz-Josef Sauer
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Rz. 7

Die Zeitkomponente erfordert 12 Monate Versicherungspflicht innerhalb der Rahmenfrist von grundsätzlich 2 Jahren, die im Einzelfall nach § 143 zu bestimmen ist. Dabei entspricht ein Monat 30 Kalendertagen (§ 339 Satz 2). § 339 Satz 1 und die §§ 187 ff. BGB sind nicht einschlägig. Zur Erfüllung der Anwartschaftszeit sind daher nicht zurückgelegte Versicherungspflichtzeiten von einem Jahr, sondern nur in einem Umfang von mindestens 360 Tagen erforderlich.

 
Praxis-Beispiel
  • Versicherungspflichtzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember.

    Die Anwartschaftszeit ist erfüllt. Es wurden 12 Monate zurückgelegt.

  • Versicherungspflichtzeit vom 1. Januar bis 27. Dezember.

    Die Anwartschaftszeit ist erfüllt. Es wurden 360 Kalendertage zurückgelegt, in Schaltjahren 361 Kalendertage.

 

Rz. 8

Ist das Fortbestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses für Zeiten ohne Zahlung von Arbeitsentgelt zu beurteilen, gilt § 339 nicht. Nach § 7 Abs. 3 SGB IV wird die Versicherungspflicht für Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bis zu einem Monat nicht unterbrochen. Im Falle der Überschreitung trägt die Unterbrechungszeit, die über einen Monat hinausgeht, nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit bei. Allerdings soll dadurch ein Versicherungspflichtverhältnis nicht entgegen den tatsächlichen Verhältnissen verlängert werden (z. B. bei befristeter Beschäftigung, vgl. BSG, Urteil v. 15.12.1999, B 11 AL 51/99 R). Im Übrigen sind Zeiten, für die noch nicht gezahltes Arbeitsentgelt beansprucht werden kann, als Zeiten anzusehen, durch die die Anwartschaftszeit erfüllt werden kann. Die Fiktion einer fortdauernden Beschäftigung i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV setzt die rechtliche Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses voraus, nicht erforderlich ist eine kontinuierliche Verfügu...

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