Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 122 nach § 141 überführt.

Mit Wirkung zum 1.8.1998 wurde § 122 Abs. 2 Nr. 3 aufgehoben und Abs. 3 geändert durch das 2. SGB III-ÄndG v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1648). § 122 Abs. 1 Satz 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert und im Übrigen redaktionell angepasst durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).

§ 122 Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 1.5.2004 durch das Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 602) erneut redaktionell geändert.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 141 neu gefasst und dabei zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Die Überschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2022 neu gefasst, Abs. 1 geändert, Abs. 3 in Abs. 2 überführt und geändert und Abs. 4 durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) angefügt; zugleich wurde der bisherige Abs. 2 zum Abs. 3.

Durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert.

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