Rz. 5

Abs. 5 verstärkt den Grundsatz des Abs. 1 und hätte systematisch besser diesem angefügt werden sollen. Die Vorschrift greift gezielt (Rahmen-)Bedingungen von Beschäftigungsverhältnissen auf, die diese aus Sicht des betroffenen Arbeitslosen insbesondere unzumutbar machen. Damit schließt der Gesetzgeber aus, dass eines der genannten Kriterien allein ausreichen kann, um sich auf Unzumutbarkeit zu berufen.

 

Rz. 6

Die Kriterien werden alternativ angeführt. Daraus ist abzuleiten, dass zwar nicht das Vorliegen eines Kriteriums allein, wohl aber das Zusammentreffen mehrerer der genannten Umstände Beschäftigungen unzumutbar machen kann. Ebenso können zu einem Kriterium weitere Umstände, die in Abs. 5 nicht genannt sind, hinzutreten, so dass Unzumutbarkeit bei einer Gesamtschau aller Umstände bejaht werden muss. Solche Umstände können z. B. besondere Arbeitszeiten, Schichtarbeit, Leiharbeit, Teilzeitarbeit oder Nachtarbeit sein. Auch eine Kombination von Kriterien nach Abs. 5 mit weiteren individuellen Kriterien und solchen an der Grenze zur Zumutbarkeit nach den Abs. 2 bis 4 kann im Ergebnis zur Unzumutbarkeit einer konkreten Beschäftigung führen.

 

Rz. 7

Eine Beschäftigung ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist. Im Interesse der Versichertengemeinschaft muss sich der Arbeitslose ggf. mit einer vorübergehenden Integration begnügen, wenn er nicht gleichzeitig zumindest konkrete Aussichten auf einen Dauerarbeitsplatz hat. Zum Umfang der Befristung führt das Gesetz nichts aus. Deshalb ist jedwedes befristetes Beschäftigungsverhältnis zumutbar, sofern nicht Abs. 2 erfüllt ist. Von Abs. 5 werden auch Aushilfsbeschäftigungen erfasst. Die Grenze der Zumutbarkeit wird dort zu ziehen sein, wo durch die Befristung Arbeitslosigkeit nicht beendet wird, die Beschäftigung also nach einer Prognose der Agentur für Arbeit von vornherein keine 15 Stunden umfassen soll (Aushilfsbeschäftigung befristet auf nur einen Tag). Dasselbe gilt für auf längere Dauer befristete kurzzeitige Beschäftigungen. Auch darf durch eine befristete Beschäftigung die Aufnahme einer unbefristeten Beschäftigung nicht verhindert werden. Das gilt nicht nur für den alternativen Beginn einer unbefristeten Beschäftigung zu demselben Zeitpunkt (zumindest sollte das Datum der Aufnahme der unbefristeten Beschäftigung bekannt sein); auch Sacherwägungen können die befristete Beschäftigung unzumutbar machen. Das Risiko, dass eine unbefristete Beschäftigung im Ergebnis durch Beendigung während oder nach Ablauf der Probezeit kürzer ausfällt als eine alternative befristete Beschäftigung, trägt die Arbeitsverwaltung. An dem Risiko wird der Arbeitslose nur beteiligt, indem ihm der Eintritt einer Sperrzeit nach § 159 droht, wenn er die unbefristete Beschäftigung schuldhaft verliert und dadurch Arbeitslosigkeit zumindest grobfahrlässig herbeiführt. Das gilt allerdings in gleicher Weise auch für einen vorzeitigen Verlust der befristeten Beschäftigung. Im Übrigen muss die Befristung aber rechtmäßig sein, insbesondere den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes genügen.

 

Rz. 8

Eine getrennte Haushaltsführung wird durch Aufnahme einer Beschäftigung in aller Regel erforderlich, wenn die Beschäftigung außerhalb des Tagespendelbereiches liegt. Abs. 5 zwingt den Arbeitslosen nicht zur doppelten Haushaltsführung, wenn er ungeachtet der Entfernung vom Wohn- zum Arbeitsort gleichwohl pendelt. Ist eine angebotene Beschäftigung mit einer vorübergehend getrennten Haushaltsführung verbunden, ist das Arbeitsangebot nicht von vornherein unzumutbar. Es ist zumutbar, wenn es nur deshalb abgelehnt werden soll, weil der Arbeitslose jeden Abend zu Hause sein möchte und dies nach den Bedingungen der angebotenen Beschäftigung nicht möglich ist (Bay. LSG, Urteil v. 30.9.2010, L 9 AL 165/06).

 

Rz. 9

Eine getrennte Haushaltsführung liegt auch vor, wenn ein alleinstehender Arbeitsloser unter Beibehaltung seines Wohnsitzes eine weitere Wohnung am neuen Arbeitsort beziehen muss. Werden generell Beschäftigungen abgelehnt, die nicht jeden Tag einen Abend zu Hause erlauben, liegen die Anspruchsvoraussetzungen für das Alg nicht vor, weil keine Bereitschaft besteht, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

 

Rz. 10

Vorübergehend ist die getrennte Haushaltsführung, wenn sie auf bis zu 6 Monate angelegt ist. Leitidee der Vorschrift ist, die Chance auf einen Dauerarbeitsplatz nicht deshalb zu vertun, weil der getrennte Haushalt für die Probezeit begründet werden müsste. Im Einzelfall kann auch eine längere getrennte Haushaltsführung zumutbar sein, wenn z. B. die Probezeit noch einmal um einen bis 3 Monate verlängert wird. Die vorübergehende getrennte Haushaltsführung ist als Vorstufe zu einem Umzug für den Fall zu verstehen, dass sich eine Dauerbeschäftigung ergibt. Gibt der Arbeitnehmer die Beschäftigung unter Hinweis auf ein Fortdauern der getrennten Haushaltsführung für mehr als 6 Monate auf, ist gleichwohl der Eintritt einer Sperrzeit zu prüfen. Generell steht eine getrennte Haushalts...

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