Rz. 4

Förderungsbedürftig sind nach Nr. 1 junge Menschen bei denen die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihr Person liegender Gründe nicht möglich ist, zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist. Mit der Formulierung in Nr. 1 ist der Vorrang der Vorbereitung auf eine Berufsausbildung festgelegt (Hassel, in: Brand, SGB III, § 52 Rz. 4; Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 52 Rz. 8). Erst wenn wegen in der Person des jungen Menschen liegenden Gründe eine Aufnahme einer Berufsausbildung nicht möglich ist, kommt eine Zuweisung in eine Bildungsmaßnahme in Betracht.

 

Rz. 4a

Junge Menschen i. S. v. Abs. 1 sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (SG Hannover, Urteil v. 23.3.2017, S 8 AL 351/16; Krickrehm, in: jurisPK-SGB III, § 52 Rz. 7; Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 52 Rz. 5; wohl auch Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 52 Rz. 8). Die Fördermöglichkeit nach § 52 besteht auch für Menschen mit Behinderungen und im Rechtskreis des SGB II nach § 16 Abs. 1 SGB II (Fachliche Weisung der BA Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Stand: 8/2018). Das Kriterium der "Erforderlichkeit" soll nach der Gesetzesbegründung sicherstellen, dass eine Förderung nicht lediglich zur Überbrückung der Zeit bis zur Aufnahme einer Ausbildung in Betracht kommt (Hassel, in: Brand, SGB III, § 52 Rz. 4).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge