Rz. 9

Ausgaben für die Aufgaben, die der Bund aufgrund des SGB III – wie § 421b – zur Durchführung der Bundesagentur für Arbeit übertragen hat, trägt der Bund. Das bestimmt grundsätzlich schon § 363 Abs. 1 Satz 1. § 363 Abs. 1 Satz 2 schränkt dies jedoch dadurch ein, dass Verwaltungskosten, die der Bundesagentur für Arbeit für die Durchführung entstehen, nicht erstattet werden. Satz 3 bestimmt abweichend davon, dass die Regelung in Bezug auf die Verwaltungskosten nicht zur Anwendung kommt. Damit hat der Bund der Bundesagentur für Arbeit auch die Verwaltungskosten zur Durchführung des Modellprojektes zu erstatten. Damit wird die Bundesagentur für Arbeit insbesondere nicht dazu gezwungen, die Aufgaben des Modellvorhabens mit dem vorhandenen Personal durchzuführen. Ebenso erstattet der Bund die Sachkosten.

 

Rz. 10

Die Finanzierungsregelung ist zumindest fragwürdig. Zwar handelt es sich bei der Beratung und Begleitung von ausländischen Fachkräften um eine bislang nicht im SGB III ausdrücklich vorgesehene Aufgabe, die jedoch auch bisher schon im Raum stand, wenn auch im Regelfall erst nach der Einreise des Ausländers nach Deutschland. Außerdem ist angesichts der deutlich gesunkenen Arbeitslosigkeit und Belastung des Personals der Bundesagentur für Arbeit für die Arbeitsförderung nicht offensichtlich, dass die Erstattung der Verwaltungskosten durch den Bund unumgänglich ist.

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