Rz. 17

Hat der Arbeitslose nicht selbst ein Kind, sondern soll erhöhtes Alg aufgrund eines Kindes des Ehegatten geleistet werden, setzt dies voraus, dass die Ehegatten beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Die Finanzverwaltung entscheidet für die Agentur für Arbeit bindend darüber, ob unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vorliegt. Dasselbe gilt für die Partner von Lebenspartnerschaften. Ob eine Lebenspartnerschaft vorliegt, richtet sich nach § 33b SGB I und dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Eine Lebenspartnerschaft wird durch 2 Personen gleichen Geschlechts begründet, wenn diese gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit eingehen zu wollen (§ 1 Lebenspartnerschaftsgesetz). Verfahrensregeln dazu enthalten das Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz und die jeweiligen Landesgesetze. Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, daneben insbesondere ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind, und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen deren zum Haushalt gehörende Angehörige (§ 1 Abs. 1 und 2 EStG). Für § 149 genügt es auch, wenn natürliche Personen nur auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden (§ 1 Abs. 3 EStG).

 

Rz. 18

Dauernd getrennt leben Ehegatten oder Lebenspartner, wenn sie nach einer Gesamtschau auf Dauer keine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mehr führen. Es kommt entscheidend darauf an, dass die Ehepartner nicht mehr erkennbar die Absicht haben, die eheliche Verbindung in dem noch möglichen Rahmen zu erhalten und nach dem Wegfall des dafür maßgebenden Hindernisses die volle eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen. Bei räumlicher Trennung ist eine dauernde Trennung folglich nicht gegeben, solange die erkennbare Absicht besteht, die eheliche Verbindung im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten beizubehalten. In steuerrechtlicher Hinsicht ist die Definition des BFH beachtlich, wonach Ehegatten dauernd getrennt leben, wenn die zum Wesen einer Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht. Einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung wird bei Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale regelmäßig eine besondere Bedeutung zukommen. Der Fortbestand des Güterstandes der allgemeinen Gütergemeinschaft ist kein Indiz für das Weiterbestehen einer ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn der Güterstand auf die Verwendung des Einkommens für die Bedürfnisse der Familie ohne Einfluss ist. Wenn auch § 149 nicht auf das Steuerrecht verweist, wie es auch nicht auf die bürgerliche Auslegung Bezug nimmt, so wird die Bundesagentur für Arbeit für die Verwaltungspraxis gleichwohl Überlegungen anzustellen haben, ob die steuerrechtliche Definition nicht eher der Praxis gerecht wird.

 
Praxis-Beispiel

Beruflich bedingter Auslandsaufenthalt, längere Krankheit, Haftstrafe eines Ehegatten sind nach bürgerlicher Auslegung keine Beispiele für dauerndes Getrenntleben.

 

Rz. 19

Die Finanzverwaltung nimmt dauerndes Getrenntleben auch nicht an, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner vermisst ist. Eine dauernde Trennung kann jederzeit revidiert werden, wenn es dem Willen beider Partner entspricht. Ein vermisster Partner muss aufgefunden werden, bevor eine Beendigung der dauernden Trennung angenommen werden kann.

 

Rz. 20

Der Tag, ab dem die Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt leben, lässt sich ohne Schwierigkeiten nur ermitteln, wenn dazu übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten/Lebenspartner, zumindest aber des Arbeitslosen, z. B. als Angabe zu seinem Familienstand im Leistungsantrag, vorliegen. Wenn auch grundsätzlich das Tagesprinzip gilt, wird letztlich das steuerrechtlich maßgebende Jahresprinzip angewandt werden müssen. Ab dem auf die dauernde Trennung folgenden Kalenderjahr darf nämlich keine der den zusammenlebenden Ehegatten und Lebenspartnern vorbehaltenen Steuerklassenkombinationen III/V bzw. V/III oder IV/IV mehr auf den Lohnsteuerkarten eingetragen sein. Spätestens dann kann das Entfallen der Voraussetzungen nach § 149 Nr. 1 festgestellt werden. Beginnt eine dauernde Trennung am 1. Januar, liegen die Voraussetzungen für die genannten Steuerklassenkombinationen bereits im aktuellen Kalenderjahr nicht mehr vor.

 

Rz. 21

Beenden Ehegatten/Lebenspartner ihre dauernde Trennung, besteht für den Kalendermonat, in den der auf die Beendigung folgende Tag fällt, (wieder) Anspruch auf Alg in Höhe von 67 % des Leistungsentgeltes.

 

Rz. 22

Nr. 1 der Regelung greift auch dann nicht mehr für ein Stiefkind des Arbeitslosen (auch aufgrund eines Kindes des Lebenspartners) ein, wenn die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht. Hier gilt ebenfalls das Monatsprinzip, allerdings mit der Maßgabe, dass in Fällen der Scheidung, Aufhebung oder Ni...

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