Rz. 7

Die Vorschrift betrifft Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung im Bereich der Altenpflege. In Betracht kommen Umschulungsmaßnahmen zur Altenpflegerin bzw. Altenpfleger. Betroffen sind i. d. R. nicht Pflegehelferinnen und Pflegehelfer sowie Arbeitnehmer mit einschlägiger Berufserfahrung ohne einschlägige fachliche Vorqualifikation. Bei ihnen wird eine Verkürzung der Ausbildung nach § 7 Abs. 3, 4 Altenpflegegesetz angezeigt sein. Damit werden die Voraussetzungen der Angemessenheit der Dauer der Maßnahme nach § 180 Abs. 4 Satz 1 erfüllt. Die Agenturen für Arbeit können die Weiterbildung demnach nach den originären Förderungsvorschriften fördern.

 

Rz. 8

§ 131 b bestimmt die Angemessenheit der Dauer der Maßnahme in den verbliebenen Fällen, bei denen die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung in der Altenpflege nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann. Damit ermöglicht die Regelung entgegen § 180 Abs. 4 Satz 2 eine Förderung über die gesamte, nicht verkürzte Maßnahme.

 

Rz. 9

Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst nur Maßnahmen, die in der Zeit vom 1.4.2013 bis zum 31.12.2019 beginnen. Ausnahmen sind nicht möglich. Eine weitere Verlängerung der Regelung erscheint nicht ausgeschlossen. Die Vorschrift wurde bereits bisher für die Zeit bis zum 31.12.2019 (letzter möglicher Maßnahmebeginn) verlängert und noch nicht für die Zeit danach aufgehoben.

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