Orientierungssatz

1. Berufe, für die nur eine zweijährige Ausbildung vorgeschrieben ist, sind in der Regel nur der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten zuzuordnen, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen der dritten oder vierten Gruppe des Mehrstufenschemas. Bei in der ehemaligen DDR erlernten Berufen kommt der Facharbeiterstatus in Betracht, wenn sie im alten Bundesgebiet diesen Status haben, auch wenn nur eine zweijährige Ausbildung vorgeschrieben war.

2. Eine Verkäuferin für Haushaltsgegenstände der ehemaligen DDR, die eine zweijährige Ausbildung erfolgreich durchlaufen hat und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisse ist aber nur kurzfristig im Lebensmittelbereich in den alten Bundesländern tätig war, besitzt keinen Facharbeiterstatus.

3. Zum Aufgabengebiet von Mitarbeitern von Poststellen.

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit über den 30.09.2002 hinaus, hilfsweise über die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Die 1962 geborene Klägerin absolvierte von 1979 bis 1981 eine Lehre zur Fachverkäuferin im Bereich Haushaltswaren mit Facharbeiterabschluss. In dem Beruf (Verkauf von Farben und Tapeten) arbeitete die Klägerin sodann bis Mai 1987 und im Anschluss hieran von Juni 1987 bis Juni 1990 als Stationshilfe im Krankenhaus. Von Juli 1990 bis Mai 1992 war die Klägerin als Reinigungskraft tätig. Es schloss sich eine Zeit der Arbeitslosigkeit von Juni 1992 bis November 1993 an; in diesem Zeitraum durchlief die Klägerin in der Zeit von Januar bis Juni 1993 einen Anpassungslehrgang für Verkäuferinnen im kaufmännischen Bereich. Von November 1993 bis Oktober 1994 arbeitete die Klägerin erneut als Verkäuferin (Verkauf von Lebensmitteln). Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit von November 1994 bis August 1995 war die Klägerin sodann von September 1995 bis April 1996 als Verkäuferin in Aushilfstätigkeiten beschäftigt und ab April 1996 erneut arbeitslos.

Unter Bezugnahme auf eine Total-Operation wegen eines Vulva-Karzinoms im September 1998 beantragte die Klägerin am 03.11.1998 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog das Facharbeiterzeugnis der Klägerin sowie einen Heilentlassungsbericht der S.-Klinik Bad S. bei, wo die Klägerin von Januar bis Februar 1999 zur Behandlung war; dort wird als Diagnose „Vulva-Karzinom" gestellt und ausgeführt, dass die Klägerin körperlich leichte Tätigkeiten bei Vermeidung von schwerem Heben und Tragen vollschichtig verrichten könne.

Mit Bescheid vom 12.03.1999 lehnte daraufhin die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Die Klägerin sei noch in der Lage, in ihrem bisherigen Berufsbereich weiterhin vollschichtig tätig zu sein. Darüber hinaus bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 19.03.1999 holte die Beklagte ein freies Gutachten auf gynäkologischem Fachgebiet von Prof. Dr. L1. ein; in dem Gutachten vom Juni 1999 hatte der Sachverständige als Diagnose „Vulva-Karzinom" gestellt und sodann ausgeführt, dass die Klägerin eine Tätigkeit als Verkäuferin nur mit zwei Stunden bis unter halbschichtig verrichten könne; Tätigkeiten im Sitzen, bei längerem Laufen und Stehen könnten nicht verrichtet werden. Allenfalls könne von einer kurzzeitigen Arbeit mit wechselnder Beschäftigung ausgegangen werden (Bl. 54 ff. d. VA). Ferner lag der Beklagten ein Befundbericht von Dr. H1. auf gynäkologischem Fachgebiet mit weiteren Unterlagen vor. Sodann gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 04.10.1999 der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, befristet für den Zeitraum 01.04.1999 bis 30.09.2001, weil die Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruhe.

Die Klägerin beantragte am 30.04.2001 die Weitergewährung der Rente. Der Beklagten lag ein Befundbericht von Dr. H1. auf gynäkologischem Fachgebiet vor. Ferner holte die Beklagte ein gynäkologisches Gutachten von der DM B1. ein. In dem Gutachten vom August 2001 hat die Sachverständige als Diagnose „Vulva-Karzinom"; Zustand nach Vulvektomie; Descensus vaginae; depressive Verstimmung gestellt. Nach Einschätzung der Sachverständigen könne die Klägerin leichte körperliche Arbeit ohne schweres Heben und Tragen im Wechsel mit Gehen, Stehen und Sitzen über kurze Zeit (3 bis unter 6 Stunden) verrichten. Die Beklagte hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. S1.. . In dem Gutachten vom August 2001 hat der Sachverständige als Diagnose ebenfalls Zustand nach operativer Entfernung eines Vulva-Karzinoms; depressiver ...

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