Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Sperrzeit bei Meldeversäumnis. wichtiger Grund. Rechtsirrtum. besondere Härte. Verkürzung der Sperrzeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Rechtsirrtum begründet nicht das Vorliegen eines wichtigen Grundes iS von § 144 Abs 1 S 1 SGB 3 aF. Ein wichtiger Grund muss objektiv vorliegen.

2. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum über Verhaltenspflichten oder über das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann als eine besondere Härte zur Verkürzung einer Sperrzeit führen. Dies betrifft jedoch nur diejenigen Fälle, in denen der Gesetzgeber die Reduzierung der Sperrzeit beim Vorliegen einer besonderen Härte ausdrücklich vorgesehen hat.

 

Normenkette

SGB III a.F. § 144 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 6, S. 3, Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 6; SGB III § 159 Abs. 6; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, Abs. 2 Nrn. 1-3, § 145 Abs. 1

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. August 2014 wird zurückgewiesen.

II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beschwerde gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. August 2014 ist zulässig und insbesondere statthaft.

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung wegen des Eintritts einer Sperrzeit für die Zeit vom 18. Mai 2011 bis zum 24. Mai 2011. Der ihm bewilligte tägliche Leistungssatz betrug 33,41 EUR. Daraus errechnet sich der streitige Betrag in Höhe von 233,87 EUR. Damit wird der Grenzwert aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht. Auch die Sonderregelung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG greift nicht ein, wonach nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht gilt, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Berufung bedarf der Zulassung. Das Sozialgericht hatte über die Zulassung des Rechtsmittels zu befinden. Es hat die Berufung nicht zugelassen.

II.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nummer 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nummer 2) oder ein an der Beurteilung des Berufungsgerichts liegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird oder vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nummer 3). Keiner dieser Zulassungsgründe ist vorliegend gegeben.

1. Eine Rechtssache hat dann im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hingegen nicht (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [11. Aufl., 2014], § 144 Rdnr. 28). Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG, Beschluss vom 16. November 1987 - 5b BJ 118/87 - SozR 1500 § 160a Nr. 60 = JURIS-Dokument Rdnr. 3; BSG, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 = JURIS-Dokument Rdnr. 6; ferner Leitherer, a. a. O., § 144 Rdnr. 28 f. und § 160 Rdnr. 6 ff.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr (vgl. BSG, Beschluss vom 4. September 2013 - B 10 LW 5/13 B - JURIS-Dokument Rdnr. 8 m. w. N.), wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist, wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 14. August 1981 - 12 BK 15/81 - SozR 1300 § 13 Nr. 1 = JURIS-Dokument, jeweils Leitsatz 1; BSG, Beschluss vom 30. März 2005 - B 4 RA 257/04B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 7 = JURIS-Dokument, jeweils Leitsatz 1), wenn sie so gut wie unbestritten ist, wenn sie praktisch außer Zweifel steht oder wenn sich für die Antwort in vorhandenen höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben. Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 22. November 2012 - B 1 KR 110/12 B - JURIS-Dokument Rdnr. 5; BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr. 7 = JURIS-Dokument Rdnr. 2). Hinsichtlich Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.

Die vorliegende Streitsache wirft keine ...

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