Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Teilurteil vom 13.12.1995; Aktenzeichen 11 Ca 3713/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 13. Dezember 1995 – 11 Ca 3713/95 – wird – unter Einschluß ihres Auflösungsantrages (wie Schriftsatz der Beklagten vom 02. April 1996) auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung. Außerdem geht es um einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag.

Die zu dem Zeitpunkt der Kündigung … jährige Klägerin ist bei der beklagten Stadt als Erzieherin in einer Kindertagesstätte beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die Betriebszugehörigkeit rechnet seit 1984.

Die Beklagte beschäftigt unter Ausschluß der Auszubildenden sowie der Teilzeitbeschäftigten regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer. Ein Personalrat ist errichtet.

Am 08. Februar 1995 beschloß der Stadtrat der Beklagten die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1995. Aufgrund eines angenommenen erfolgten und weitergehenden Rückganges der Frequentierung der städtischen Kindertageseinrichtungen wurde in diesem Zusammenhang ein auch den Bereich der Kindertagesstätten betreffender Stellenplan beschlossen. Danach ergab sich ein Personalbedarf für Erzieherinnen, der unter dem tatsächlichen Umfang der Beschäftigung von Erzieherinnen in den Tagesstätten lag. Festgestellt hat der Haushaltsplan einen Personalbedarf von 57,86 sogenannten Vollbeschäftigteneinheiten (VbE).

Unter den zum Zwecke des Abbaus des sich so ergebenden Personalüberhanges von der Beklagten beabsichtigten und dann auch ergriffenen Maßnahmen waren mehrere Kündigungen. Zu diesen gab der Personalrat am 15. Februar 1995 eine abschließende Stellungnahme ab. Am 08. März 1995 stimmte der Stadtrat der Beklagten den Kündigungen zu.

Durch die ergriffenen personellen Maßnahmen erzielte die Beklagte im Ergebnis einen Personalbestand von 57,29 VbE, somit einen – bezogen auf den Haushalt – Mehrabbau in Höhe von 0,57 VbE. Diese Differenz beruht zum einen darauf, daß die Beklagte aufgrund des Ergebnisses der Personalratsanhörung zwei im Umfang von 1,575 VbE statt zwei im Umfang von 1,3 VbE Beschäftigten gekündigt hat. Zum anderen kam es bei zwei weiteren Beschäftigten zu Arbeitszeitverkürzungen, die sich auf insgesamt 0,27 VbE beliefen.

Betroffen von den Kündigungen wurde auch die Klägerin durch ein dieser am 30. März 1995 zugegangenes Schreiben der Beklagten vom 22. März 1995, erklärt zum 30. September 1995.

Die Klägerin hat mit ihrer am 13. April 1995 bei dem Arbeitsgericht Chemnitz eingegangenen Klage die Sozialwidrigkeit der Kündigung sowie die Fehlerhaftigkeit sowohl der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten als auch der Personalratsanhörung geltend gemacht.

In dem Zusammenhang mit ihrem die Sozialauswahl betreffenden Vorbringen hat sich die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19. November 1995 auszugsweise wie folgt geäußert:

„Die Beklagte hat die Erzieherinnen … und … aus der Sozialauswahl herausgenommen, weil angeblich für sie ein betriebliches Bedürfnis im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG besteht.

Zur Begründung beruft sie sich darauf, daß die genannten Kolleginnen derzeit eine heilpädagogische Zusatzqualifikation absolvieren, die voraussichtlich am 08.12.1995 beendet sein wird und bereits zum Zeitpunkt der Kündigung begann.

Ein dringendes Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung dieser Erzieherinnen besteht jedoch dadurch nicht.

Die Beklagte kann weder zum Zeitpunkt der Kündigung, noch zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin diese Kolleginnen anders einsetzen, als die Klägerin selbst. Außerdem bleibt vollkommen offen, ob diese Erzieherinnen die Zusatzqualifikation überhaupt bestehen, da diese mit einer Abschlußprüfung verbunden ist.

Darüber hinaus hätte die Beklagte allen Erzieherinnen die Möglichkeit öffnen müssen, die Zusatzausbildung zu absolvieren.

Es wird jedoch bestritten, daß die Beklagte in allen Kindertageseinrichtungen der Stadt … die Möglichkeit bekannt gab, eine Zusatzqualifikation als Heilpädagogin zu erwerben.

Die Klägerin hat erstmals im Februar 1995 hiervon Kenntnis erlangt.

Mit einem Schreiben vom 23.02.1995, das 16 Erzieherinnen unterzeichneten, wurde die Beklagte aufgefordert, zu der Möglichkeit dieser heilpädagogischen Zusatzqualifikation für alle Erzieherinnen Auskunft zu geben.

Beweis: …

Eine Antwort hierauf erfolgte jedoch nicht.

Keiner der dieses Schreiben unterzeichnenden Erzieherinnen war bekannt, daß die Beklagte im Jahre 1994 auf diese Zusatzqualifikation und den hierfür bestimmten Bedarf aufmerksam gemacht haben soll.

Beweis: …

Vielmehr wurde in der Zwischenzeit bekannt, daß Frau … und Frau … freundschaftliche Kontakte zur Amtsleiterin Frau … unterhalten.

Beweis:

Zeugnis der Frau … und der Frau …, beide zu laden über die Beklagte.

Es liegt deshalb der Gedanke nahe, daß diese beiden Erzieherinnen allein nur die Möglichkeit erhielten, die Zusatzqualifikation zu erwerben, um eine betriebsbedingte Kündigung zu umgeh...

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