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Sachbezüge / 2 Einzelbewertung und Sachbezugsfreigrenze

Rainer Hartmann
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Grundsätzlich ist der geldwerte Vorteil unentgeltlicher oder verbilligter Sachbezüge durch Einzelbewertung zu ermitteln. Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung ist die Abgabe der Waren oder Dienstleistungen (= Zufluss des Arbeitslohns beim Arbeitnehmer).[1] Die Einzelbewertung ist durch 3 Faktoren bestimmt:

  1. Zunächst ist der übliche Endpreis zu ermitteln.
  2. In einem zweiten Schritt ist festzustellen, ob für die Waren oder Dienstleistungen allgemein übliche Preisnachlässe bestehen, die von der Ausgangsgröße abgezogen werden dürfen.
  3. Für den danach verbleibenden geldwerten Vorteil gilt die Sachbezugsfreigrenze, nach der Sachbezüge bis zu 50 EUR monatlich steuerfrei bleiben.[2]
[1] R 8.1 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. R 38.2 LStR.
[2] S. Abschn. 2.3.

2.1 Üblicher Endpreis einschließlich Umsatzsteuer

Ausgangsgröße für die Wertermittlung von Sachbezügen ist der übliche Endpreis am Abgabeort, also der Preis, der für die Ware oder Dienstleistung im allgemeinen Geschäftsverkehr gegenüber Endverbrauchern angegeben wird. Endpreis ist der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten.[1] Anzusetzen für die Bewertung des geldwerten Vorteils sind u. a. Verpackungs- und Versandkosten. Insbesondere im Versand- oder Online-Handel tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung "frei Haus" zum Warenwert hinzu.[2] Ebenso dazu gehört immer die Umsatzsteuer. Für den Preis ist auf den Ort abzustellen, an dem der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den Sachbezug anbietet.[3]

 
Praxis-Beispiel

Maßgeblicher Abgabeort

Ein Mikrochip-Hersteller bezieht Computer, die er seinen Arbeitnehmern anlässlich der Weihnachtsfeier zuwenden will. Der Arbeitgeber kauft die PCs zu einem Stückpreis von 1.000 EUR einschließlich Umsatzsteuer. Das gleiche Gerät wird beim ortsansässigen Einzelhändler für 1.200 EUR einschließlich Umsatzsteuer angeboten. Im Nachbaro...

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