Kommt es bei der arbeitsrechtlichen Zuordnung auf den Umfang und die Art der an der ersten Tätigkeitsstätte verrichteten Arbeiten nicht an, muss der Arbeitnehmer bei Anwendung der zeitlichen Zuordnungsgrenzen dort auch einen Teil seiner arbeitsrechtlichen Hauptleistung erbringen. Nur soweit der Arbeitnehmer dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht, sind diese Arbeiten bei der Berechnung der erforderlichen Zeitgrenzen für das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte zu berücksichtigen.

Nicht ausreichend ist das Aufsuchen der Firma zum Abholen und zur Abgabe von Auftragsbestätigungen, zur Berichtsfertigung, zur Wartung und Pflege des Fahrzeugs, zum Be- oder Entladen des Lkw[1], zur Übernahme des Werkstattwagens oder zur Materialaufnahme.

Ein Bauleiter, der nur gelegentlich den Standort des Bauunternehmens aufsucht, um an den einmal pro Woche stattfindenden Baubesprechungen teilzunehmen, hat dort keine erste Tätigkeitsstätte. Da der Schwerpunkt der Tätigkeit auf den verschiedenen zu betreuenden Baustellen liegt, sind die zeitlichen Grenzen der subsidiären Zuordnung nicht erfüllt. Die Festlegung einer Stadt als Einstellungsort im Arbeitsvertrag begründet keine arbeitsrechtliche Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers.[2]

Ebenso wenig können organisatorische Hilfstätigkeiten wie die Abgabe von Stundenzetteln, Urlaubs- oder Krankmeldungen zu einer zeitlichen Qualifizierung der aufgesuchten betrieblichen Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte führen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Keine erste Tätigkeitsstätte durch berufliche Begleitarbeiten

Ein Kundendienstmonteur sucht arbeitstäglich morgens und nachmittags die Firma auf, um seine Kundenaufträge sowie das hierfür benötigte Material abzuholen. Für seine berufliche Auswärtstätigkeit steht ihm ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Eine arbeitsrechtliche Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte ist nicht erfolgt.

Ergebnis: Allein ein regelmäßiges Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung, z. B. um ein Kundendienstfahrzeug, Material, Auftragsbestätigungen, Stundenzettel, Krankmeldungen o. Ä. abzuholen oder abzugeben, führt noch nicht zu einer Qualifizierung der betrieblichen Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte.

Für die Prüfung der zeitlichen Zuordnungsgrenzen, die eine erste Tätigkeitsstätte begründen können, ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer einen Teil seiner vertraglichen Hauptleistung an diesem Ort ausübt und nicht nur Arbeiten, die als notwendige Begleiterscheinung Ausfluss der eigentlichen beruflichen Tätigkeit sind.

Der Arbeitnehmer hat keine erste Tätigkeitsstätte. Die Fahrten zum Arbeitgeber sind Teil der beruflichen Auswärtstätigkeit. Ein geldwerter Vorteil für die Firmenwagennutzung ist insoweit nicht zu erfassen.

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