Stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung (Badekur) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)[1] erhalten

  • Beschädigte zur Behandlung der anerkannten Schädigungsfolgen. Andere Leiden, die den Kurerfolg beeinträchtigen könnten, werden dabei mitbehandelt.
  • Schwerbeschädigte (Minderung der Erwerbsfähigkeit ab mindestens 50 %) darüber hinaus auch für versorgungsfremde Gesundheitsstörungen, sofern keine gesetzlichen Ausschließungsgründe vorliegen.
  • Ehegatten/Lebenspartner und Eltern von Pflegezulageempfängern sowie Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege eines Pflegezulageempfängers übernommen haben, wenn sie den Beschädigten mindestens seit 2 Jahren dauernd pflegen oder die Badekur zur Erhaltung ihrer Pflegefähigkeit erforderlich ist.

2.3.1 Begleitperson

Wenn der Berechtigte alleine nicht imstande wäre, die Badekur mit Erfolgsaussicht durchzuführen, so kann ihm für die ganze Kurdauer eine Begleitperson bewilligt werden.

2.3.2 Leistungsintervall

Die Zeitspanne, nach der erneut eine Badekur gewährt werden kann, beträgt 3 Jahre. Dabei sind auch die von anderen Leistungsträgern gewährten Kurbehandlungen anzurechnen, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Eine Badekur vor Ablauf dieser Wartezeit kann nur gewährt werden, wenn sie aus dringenden medizinischen Gründen erforderlich ist.

2.3.3 Zuzahlung

Für Kuren nach dem BVG entfällt die Zahlung eines Eigenbetrags zu den Kurkosten.

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