Ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist und mit Begründung eingelegt worden, wird die Rechtsbeschwerde vom BAG nach § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Die Entscheidungsbefugnisse des BAG nach § 577 Abs. 3 bis 5 ZPO entsprechen denen im Revisionsverfahren.

Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht nach § 577 Abs. 6 Satz 1 ZPO durch Beschluss. Eine Beteiligung der ehrenamtlichen Richter ist ebenso wie eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen.

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