BMF, 2.8.2005, IV C 8 - S 2411 - 8/05

BFH-Urteil vom 28.1.2004, I R 73/02

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des BFH-Urteils vom 28.1.2004, I R 73/02 (BStBl 2005 II S. … [Anm: das BFH-Urteil wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im BStBl II veröffentlicht]) auf Vergütungen, die ein beschränkt steuerpflichtiger Rechtsinhaber für die zeitlich begrenzte Überlassung ihm zustehender Rechte erhält, Folgendes:

Die entgeltliche Überlassung eines Rechts führt beim beschränkt steuerpflichtigen Inhaber des Rechts zu inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2a oder Nr. 3 EStG, wenn die Rechteverwertung Teil einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit im Inland ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig, wenn die zeitlich begrenzte, entgeltliche Überlassung eines Rechts zum Zwecke der Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt.

Inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG liegen auch dann vor, wenn die Einkünfte beim Rechtsinhaber zu den gewerblichen Einkünften i.S.d. § 15 EStG gehören, die mangels einer Betriebsstätte im Inland aber nicht zu inländischen Einkünften i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG führen. Dies hat der BFH im o.g. Urteil für die Einkünfte einer ausländischen Kapitalgesellschaft aus der Überlassung erworbener Rechte bestätigt.

Entgegen der vom BFH in dem o.g. Urteil in einer nicht entscheidungserheblichen Bemerkung vertretenen Auffassung führt die Überlassung von Rechten zur Verwertung im Inland auch dann zu steuerpflichtigen inländischen Einkünften gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wenn sie vom originären beschränkt steuerpflichtigen Inhaber des Rechts selbst vorgenommen wird, wie z.B. bei der Überlassung der Persönlichkeitsrechte eines Sportlers durch diesen selbst im Rahmen einer Werbekampagne.

Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung danach, ob die Überlassung eines eigenen oder eines erworbenen Rechts vorgenommen wird, ist weder § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG noch § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu entnehmen. Vergütungen, die der originäre Inhaber für die zeitlich begrenzte Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten erhält, unterliegen daher dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

Die vorstehenden Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 50a Abs. 4 Nr. 3

EStG § 49 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2005, 844

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