Laut Arbeitsschutzgesetz muss die Gefährdungsbeurteilung je nach Tätigkeit vorgenommen werden. D. h., dass bei gleichartigen Tätigkeiten die Beurteilung einer Art von Arbeitsplatz bzw. Tätigkeit ausreicht. Daher ist der erste Schritt jeder Gefährdungsbeurteilung die Festlegung der zu untersuchenden Arbeitsbereiche bzw. Tätigkeiten.

 
Wichtig

Zentrales Kriterium

Das Kriterium für die Festlegung von Tätigkeiten ist die Gleichartigkeit der Arbeitsbedingungen und nicht etwa die Stressbelastung der Mitarbeiter oder die Fehlzeiten in bestimmten Bereichen.

Im Betrieb müssen also Tätigkeiten, Bereiche oder Arbeitsplätze gefunden werden, die in Bezug auf die Belastung gleichartig sind. Diese können dann zusammengefasst und gemeinsam beurteilt werden. Falls hierfür vorab keine geeignete Struktur erarbeitet wurde, kann es passieren, dass gleichartige Arbeitsplätze unnötigerweise einzeln beurteilt oder aber relevante Belastungen gar nicht beurteilt werden.

 
Achtung

Tätigkeitsbereiche

Bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung können sich durchaus andere Tätigkeitsbereiche ergeben, als bei der Beurteilung körperlicher Belastung. Die Tätigkeitsbereiche sollen hier nach gleichartigen psychischen Belastungsfaktoren zusammengestellt werden.

Zu den Aufgaben vorab gehört also das Festlegen einer sinnvollen Struktur, nach der sich Tätigkeiten und Arbeitsbereiche in Bezug auf die möglichen Belastungen einteilen lassen. Die Festlegung der Tätigkeiten lässt sich gut aus dem Organigramm der Aufbau- und Ablauforganisation sowie den Stellenbeschreibungen ableiten. Diese Aufgabe kann also am besten von der Personalabteilung vorbereitet werden. Für den Fall einer Überprüfung durch die Kontrollinstanzen sollte darauf geachtet werden, dass diese Einteilung nachvollziehbar ist und eine schriftliche Begründung vorliegt.

Beispiele für eine Einteilung der Tätigkeiten oder Berufsgruppen:

  • Führungskraft,
  • Ambulante Pflege,
  • Reinigungskraft,
  • Schlosser,
  • Sachbearbeiter,
  • Callcenter-Agent.

Eine Einteilung nach Arbeitsbereich oder Organisationseinheit könnte folgendermaßen vorgenommen werden:[1]

  • Verwaltung,
  • Produktion,
  • Außendienst,
  • Baustelle,
  • Lager,
  • Facility Management.
[1] Nach VBG, Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung, 2015, S. 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge