Vereinbarung

zwischen

Herrn/Frau __________,

alleinige(r) Geschäftsinhaber(in) des im Handelsregister des Amtsgerichts__________ eingetragenen Einzelunternehmens in Firma "___________" e. K.

und

Herrn/Frau __________

Angestellte(r)

(1) Herr/Frau __________ (Geschäftsinhaber[in]), erteilt Herrn/Frau __________ für das obengenannte Einzelunternehmen Prokura. Herr/Frau __________ nimmt die Prokuraerteilung an.

(2) Die Prokura ist jederzeit widerruflich. Für die Dauer ihres Bestehens erhält Herr/Frau __________ eine monatliche Gehaltszulage von _____ EUR brutto. Im Übrigen verbleibt es bei den im Anstellungsvertrag vom __________ getroffenen Vereinbarungen.

Alternativ

Zusatzklausel für Grundstücksgeschäfte[1]

Mein/e Prokurist(in) darf Grundstücke veräußern und belasten.

Alternativ

Zusatzklausel für Missbrauchsausschluss[2]

Dem/der Angestellten __________ und dem/der Angestellten __________ ist Prokura in der Weise erteilt, dass jeder von ihnen gemeinsam mit einem anderen Prokuristen vertretungsberechtigt ist.

Alternativ

Zusatzklausel bei Beschränkung im Innenverhältnis[3]

Von der Prokura darf Herr/Frau __________ nur für die in seinem/ ihrem Ressort üblichen Geschäfte Gebrauch machen.

Alternativ

Zusatzklausel bei Beschränkung von Kreditgeschäften im Innenverhältnis

Zur Aufnahme von Krediten über mehr als _____ EUR im Einzelfall ist der/die Prokurist(in) nicht berechtigt. Wechselverbindlichkeiten darf er/sie nur gemeinsam mit dem Handlungsbevollmächtigten __________ eingehen.

Alternativ

Zusatzklausel bei Aufhebung des Selbstkontrahierungverbots[4]

Der Prokurist __________ ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(Angestellte[r])

Ort, Datum   Ort, Datum
     
    Geschäftsinhaber[in]           Angestellte[r]    
[1] In dem Prokuravertrag kann gesondert die Befugnis erteilt werden, Grundstücke zu veräußern und zu belasten.
[2] Um einen Missbrauch der Vertretungsmacht von vornherein auszuschließen oder zumindest nachhaltig zu erschweren, kann der Unternehmensträger anordnen, dass der Prokurist nur zusammen mit einem anderen Vertreter auftreten kann.
[3] Im Innenverhältnis, also im Bereich des rechtlichen Dürfens, beschränkt der Kaufmann häufig die Prokura, um risikoreiche Geschäfte durch den Prokuristen zu vermeiden.
[4] Von dem Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) kann der Prokurist befreit werden. Sinnvoll ist es, diese Befreiung in die Vereinbarung über die Prokuraerteilung aufzunehmen. Bei der GmbH bedarf die Befreiung des Prokuristen von § 181 BGB im Innenverhältnis einer entsprechenden Ermächtigung durch den Gesellschaftsvertrag, im Einzelfall durch die Gesellschafterversammlung. Nach außen wirksam erfolgt die Freistellung jedoch durch den Geschäftsführer. Die generelle Befreiung des Prokuristen ist im Handelsregister einzutragen.

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