Auch die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist durch das Arbeitsschutzgesetz geregelt. Aus der Dokumentation muss erkennbar sein, dass eine Gefährdungsbeurteilung angemessen durchgeführt wurde. Das Ergebnis, die Festlegung von erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen und die Überprüfung der Ergebnisse der Maßnahmen müssen dokumentiert werden. Laut der GDA-Leitlinie sollte die Dokumentation mindestens folgende Punkte enthalten:

  • Beurteilung der Gefährdungen,
  • Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen,
  • Durchführung der Maßnahmen,
  • Überprüfung der Wirksamkeit,
  • Datum der Erstellung.

Wie die Dokumentation erfolgt, ist dem Arbeitgeber selbst überlassen.

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