Pflegepersonen unterliegen der Versicherungspflicht, wenn sie einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 und einem Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder der privaten Pflegepflichtversicherung

  • nicht erwerbsmäßig,
  • wenigstens 10 Stunden wöchentlich,
  • verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche,

in seiner häuslichen Umgebung pflegen.[1] Die Versicherungspflicht tritt nur ein, wenn die Pflegeperson unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit arbeitslosenversicherungspflichtig war oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach SGB III hatte. Eine Beschäftigung, in der Arbeitslosenversicherungspflicht besteht, schließt die Versicherungspflicht als Pflegeperson aus.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge