Die Pflegeleistungen sind auch bei einem Wohnort im Ausland zu beantragen und die Pflegebedürftigkeit ist festzustellen. Die Leistungsträger haben Mitteilungspflichten bei Umsetzung der Anrechnungsvorschriften.

5.1 Antrag auf Pflegeleistungen/Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Das Pflegegeld ist zu beantragen. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Er kann auch bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen Mitgliedsstaates eingereicht werden. Diese Stelle leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger weiter. Das Antragsdatum ist für den Leistungsbeginn wichtig.

Die Grundsätze und Maßstäbe zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und zur Durchführung der Begutachtung vom Inland gelten auch im Ausland. Die Begutachtungs-Richtlinie (BRi) wird angewendet.

Ist die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nicht vor dem Aufenthalt in einem anderen EU-/EWR-Staat bzw. der Schweiz erfolgt, ist diese im jeweiligen Aufenthaltsstaat durchzuführen.

Es gilt folgendes Verfahren:

  • Die Verantwortung für Organisation und Durchführung der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit in EU-/EWR-Staaten und der Schweiz wurde jeweils an einen "Partner-MD" übertragen.
  • Der Begutachtungsauftrag wird von der Pflegekasse dem jeweiligen "Partner-MD" übermittelt. Dieser dokumentiert Antragseingang und leitet den Antrag an den für das jeweilige Land zuständige MD bzw. vor Ort ansässige Gutachter weiter. Dieser vereinbart einen Hausbesuchstermin (einschließlich schriftlicher Terminbestätigung) und führt den Hausbesuch durch.
  • Das Pflegegutachten wird vom MD bzw. ortsansässigen Gutachter erstellt und direkt an die Pflegekasse geschickt. Der auftraggebende MD erhält eine Erledigungsmeldung.
 
Wichtig

Ansprechpartner für die Pflegekassen

Ansprechpartner für die Pflegekassen ist immer der zuständige MD in Deutschland.

Der Versicherte sollte immer über den aktuellen Bearbeitungsstand informiert werden. Damit wird auch verhindert, dass die Legitimation des Gutachters bei einem Hausbesuch infrage gestellt wird.

5.2 Mitteilungspflichten

Die deutsche Pflegekasse (zuständiger Träger) informiert den Pflegebedürftigen über die Anspruchs- und Anrechnungsvorschriften. Sie informiert auch den ausländischen Träger über die Zahlung der Geldleistung bei Pflegebedürftigkeit, wenn der Leistungskatalog des ausländischen Trägers Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit vorsieht. Der ausländische Träger hat die deutsche Pflegekasse unverzüglich über jegliche gewährte Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit und über den dafür geltenden Erstattungssatz zu unterrichten.

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