Die Pfändung erstreckt sich neben den laufenden Unterhaltsansprüchen auch auf rückständige Ansprüche aus der Vergangenheit. Nur für Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gilt das Pfändungsprivileg des § 850d ZPO nicht, wenn nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.[1] Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat, trifft den Schuldner.[2]

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