§ 29 Anzeige durch Personen

(1) 1Zur Anzeige sind verpflichtet

1.

jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,

2.

die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,

3.

jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

2Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.

(2) Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erstattet werden.

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