Die Rechtmäßigkeit einer Kündigung wird für den Zeitpunkt ihres Zugangs untersucht. Die Kündigungsgründe sind aber ihrer Natur nach zukunftsbezogen, sie müssen auch für die Zukunft gelten. Denn § 1 Abs. 2 KSchG stellt darauf ab, ob die geltend gemachten Gründe einer "Weiterbeschäftigung" des Arbeitnehmers "entgegenstehen" (sog. negative Prognose). Es kommt damit darauf an, ob der Arbeitnehmer in Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht erbringen kann.

Die Prognose ist dann negativ, wenn ein objektiver, die Fakten kennender Betrachter (damit wirken sich Informationslücken des Arbeitgebers nicht zulasten des Arbeitnehmers aus) im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung davon ausgehen musste, dass mit einer baldigen (Wieder-)Herstellung der Fähigkeit und Eignung zur ordnungsgemäßen Verrichtung der geschuldeten Tätigkeit nicht gerechnet werden kann.

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