(1) 1Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrats. 2Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrages, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. 3In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

 

(2)[1] 1Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet, zugewiesen oder gestellt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. 2Als Versetzung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle, sofern dort kein eigener örtlicher Personalrat besteht; das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechtes bleibt unbeachtlich. 3Die Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Gestellung von Mitgliedern des Personalrats bedarf der Zustimmung des Personalrats; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Frist § 69 a Abs. 2 Satz 6 bis 8 Anwendung findet.

Bis 07.06.2019:

(2) 1Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. 2Die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrats bedarf der Zustimmung des Personalrats; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Frist § 69 Abs. 2 Satz 7 und 8 Anwendung findet.

 

(3) 1Für Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung gelten die Absätze 1 und 2 und die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes nicht. 2Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht bei der Versetzung oder Abordnung dieser Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis. 3Die Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht unbeschadet des § 29, solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung zu einer anderen Dienststelle versetzt oder abgeordnet sind.

[1] Abs. 2 geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.

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