1Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich; sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. 2Der Personalrat kann die Anwesenheit des ihm nach § 44 Abs. 2 zur Verfügung gestellten Büropersonals zur Aufnahme der Niederschrift gestatten; § 10 gilt entsprechend. 3Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. 4Der Leiter der Dienststelle ist über den[1] [Bis 07.06.2019: vom] Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.

[1] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.

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