(1) Dienststelle und Personalvertretungen arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge partnerschaftlich, vertrauensvoll, kooperationsorientiert, respektvoll, offen und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.

 

(2)[1] 1Der Personalrat bestimmt nach Maßgabe der §§ 69 bis 78 mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und innerdienstlichen Maßnahmen der Dienststelle für die im Sinne des § 4 in der Dienststelle Beschäftigten. 2Durch die Maßgabe der §§ 69 bis 78 wird die Zuständigkeit in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen nicht berührt.[2]

 

(3[3] [Bis 07.06.2019: 2] ) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Dienststellenleiters oder seines Vertreters Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

 

(4[4] [Bis 07.06.2019: 3] ) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

[1] Abs. 2 eingefügt durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.
[2] Angefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.12.2023.
[3] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 08.06.2019.
[4] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 08.06.2019.

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