(1) 1Bei jeder obersten Dienstbehörde wird von Fall zu Fall unverzüglich nach der Anrufung eine Einigungsstelle gebildet. 2Sie besteht aus je drei Beisitzern, die [Bis 31.08.2019: jeweils] [1] von der obersten Dienstbehörde und vom jeweiligen[2] Hauptpersonalrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. 3Für oberste Dienstbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat zu bilden ist, tritt an seine Stelle der Personalrat. 4In einem Fall des § 62 Abs. 8 erfolgt die Bestellung durch Personalrat und Dienststelle. 5Bestehen bei einer obersten Dienstbehörde mehrere Hauptpersonalräte, so wird für den Bereich jedes Hauptpersonalrates eine Einigungsstelle gebildet.[3]

 

(2) 1Die Anrufung ist wirksam, wenn sie innerhalb der in § 62 Abs. 4 genannten Fristen gegenüber einer von der Dienststelle eingesetzten Geschäftsstelle erklärt und begründet wird. 2Im Falle der Anrufung wirkt die Geschäftsstelle auf die Bildung der Einigungsstelle hin.

 

(3) Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen nach der Anrufung der Einigungsstelle nicht zustande, bestellt ihn der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.

 

(4)[4] 1Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, soll jede Gruppe vertreten sein. 2Betrifft die Angelegenheit nur eine Gruppe, sollen alle Beisitzer aus dieser Gruppe bestellt werden.

Vom 01.07.2006 bis 31.08.2019:

(4) Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, soll jede Gruppe vertreten sein.

 

(5) Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus.

 

(6) 1Die oberste Dienstbehörde und der Hauptpersonalrat können abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit Wirkung für die Zukunft in einer Dienstvereinbarung regeln, dass die Einigungsstelle für die Dauer der noch verbleibenden Amtszeit des Hauptpersonalrats gebildet wird. 2In der Vereinbarung sind die Person des Vorsitzenden und der Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Einigungsstelle ihre Tätigkeit aufnimmt. 3Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die Beisitzer zu bestellen. 4Eine Änderung oder Aufhebung der Dienstvereinbarung kann jederzeit vereinbart werden.

[1] Gestrichen durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden bis 31.08.2019.
[2] Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[3] Angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[4] Abs. 4 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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