(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

 

(2) 1In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen. 2Die Vertreter dieser Gruppe können in diesem Fall beschließen, allein zu beraten. 3Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.

 

(3) (weggefallen)

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