(1) 1Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern. 2Äußert sich der Personalrat hierzu nicht innerhalb von zwei Wochen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. 3Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er sie dem Leiter der Dienststelle schriftlich mitzuteilen. 4§ 73 Abs. 2 Satz 7 gilt entsprechend.

 

(2) 1Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die seiner Mitwirkung unterliegt, so hat er sie dem Leiter der Dienststelle schriftlich mitzuteilen. 2Dieser hat sich hierzu innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu äußern. 3Eine Ablehnung ist zu begründen.

 

(3) 1Kommt eine Einigung zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat nicht zustande, so kann jeder auf dem Dienstweg binnen einer Woche die oberste Dienstbehörde anrufen. 2Diese entscheidet nach Beratung mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung endgültig. 3Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, entscheidet das in ihren Verfassungen jeweils vorgesehene Beschlußorgan oder – wenn ein solches nicht vorhanden ist – die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Personalrates endgültig.

 

(4) 1Ist ein Antrag gemäß Absatz 3 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen. 2§ 73 Abs. 7 gilt entsprechend.

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