(1) Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes sind:

 

1.

die Beamten mit Ausnahme der Staatsanwälte,

 

2.

die Arbeitnehmer,

 

3.

 

a)

die Richter und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die zu einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft abgeordnet sind, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat,

 

b)

die Richter auf Probe und die Richter kraft Auftrags, die einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Verwendung zugewiesen sind.

 

(2) 1Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag, nach der Dienstordnung oder auf Grund eines außertariflichen Arbeitsvertrags Arbeitnehmer sind. 2Als Arbeitnehmer gelten auch Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden.

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