(1) Als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes gelten:

 

1.

die Gesamtheit der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

 

2.

die Gesamtheit der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare.

 

(2) Als Leiterin oder Leiter der Dienststelle gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Präsident des Oberlandesgerichtes.

 

(3) Die Amtszeit des Personalrates der Rechtsreferendare beträgt ein Jahr, § 13 Abs. 1 Buchst. b findet keine Anwendung.

 

(4) Der Personalrat der Staatsanwälte und der Personalrat der Gerichtsreferendare nehmen gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr.

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