(1) 1Personalversammlungen sind mindestens einmal in jedem Kalenderjahr, erstmals in dem auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahr durchzuführen. 2Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Personalrat in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten; diese Versammlung darf nicht als Teilversammlung nach § 47 Abs. 2 durchgeführt werden.

 

(2) 1Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat die Dienststellenleitung über die Aufgabenentwicklung der Dienststelle, über die Personalentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Maßnahmen, die der Gleichstellung von Frau und Mann dienen, über die Situation der schwerbehinderten Beschäftigten sowie über die Arbeitsweise der Dienststelle unter besonderer Berücksichtigung der technologischen Entwicklung Bericht zu erstatten. 2Diese Berichte hat die Dienststellenleitung vorher dem Personalrat zur Kenntnis zu geben und mit ihm zu erörtern.

 

(3) Der Personalrat ist auf Wunsch der Dienststellenleitung oder eines Viertels der Beschäftigten verpflichtet, innerhalb von 20 Werktagen eine Personal- oder Teilversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.

 

(4) 1Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muss der Personalrat innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang des Antrags eine Personalversammlung nach Absatz 1 durchführen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Personalversammlung stattgefunden hat. 2Dies gilt nicht, wenn der Personalrat für das folgende Vierteljahr eine Personalversammlung geplant hat.

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