(1) 1Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern. 2§ 66 Absatz 3 Satz 7 bis 9 gilt entsprechend.

 

(2) 1Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von zwei Wochen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. 2Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er der Dienststelle die Gründe mitzuteilen. 3§ 66 Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend. 4Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch[1] mit.

 

(3) 1Der Personalrat einer nachgeordneten Behörde kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung (Absatz 2 Satz 4) die Entscheidung der im Verwaltungsaufbau übergeordneten Stelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, beantragen. 2Diese entscheidet nach Verhandlung mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung. 3Eine Abschrift des Antrags leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.

 

(4) Ist ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 gestellt, so ist eine beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Stelle auszusetzen.

 

(5) § 66 Abs. 8 gilt entsprechend.

 

(6) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 kann der Personalrat einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Entscheidung des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs oder des von ihm bestimmten Ausschusses beantragen. 2Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der medienbruchfreien Digitalisierung. Anzuwenden ab 19.02.2022.

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