(1) 1Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag

 

1.

volljährig sind und

 

2.

seit sechs Monaten der Dienststelle angehören oder seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen beschäftigt sind.

2Besteht die Dienststelle am Wahltag weniger als ein Jahr, so bedarf es nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit zur Dienststelle.

 

(2) 1Für den Personalrat ihrer Dienststelle sind nicht wählbar

 

1.

die Leitung der Dienststelle und deren ständige Vertretung,

 

2.

Beschäftigte, die in Personalangelegenheiten entscheiden oder für den Schriftverkehr zwischen Dienststelle und Personalvertretung zeichnungsbefugt sind,

 

3.

Beschäftigte, die dem Wahlvorstand angehören, wenn der zu wählende Personalrat aus mehreren Mitgliedern besteht,

 

4.

Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 2.

2Die in § 11 Abs. 3 genannten Beschäftigten sind nicht in eine Stufenvertretung (§ 47) oder einen Gesamtpersonalrat (§ 49) wählbar. 3Beschäftigte, die einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen sind oder in einer solchen im Wege der Personalgestellung Arbeitsleistungen erbringen, sind in ihrer bisherigen Dienststelle nicht wählbar.

 

(3) Nicht wählbar sind Beschäftigte, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen.

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