(1) 1Beschäftigte, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder als Beamtenanwärter oder Auszubildende für einen Beruf ausgebildet werden, wählen in Dienststellen mit mindestens fünf Jugendlichen oder in einer Berufsausbildung befindlichen Beschäftigten eine Jugend- und Auszubildendenvertretung. 2Diese besteht in Dienststellen mit

5 bis 10 der vorgenannten Beschäftigten aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter,

11 bis 50 der vorgenannten Beschäftigten aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern und

mehr als 50 der vorgenannten Beschäftigten aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern.

3Als Jugend- und Auszubildendenvertreter können Beschäftigte vom vollendeten sechzehnten bis zum vollendeten sechsundzwanzigsten Lebensjahr sowie in einer Berufsausbildung befindliche Beschäftigte gewählt werden. 4Dabei sind Männer und Frauen entsprechend ihrem Anteil an den Wahlberechtigten zu berücksichten. 5Insofern findet § 13 Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.

 

(2) 1Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. 2§ 10, § 13 Abs. 5, § 16 Abs. 1, 3 bis 6, § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 21 und 22 gelten entsprechend

 

(3) 1Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. 2Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 28 mit Ausnahme des § 24 Abs. 1 Nr. 1 sinngemäß. 3Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Lauf der Amtszeit das sechsundzwanzigste Lebensjahr vollendet oder seine Berufsausbildung abschließt, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

 

(4) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.

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