(1) 1Wahlberechtigt sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. 2Die Altersbeschränkung entfällt für die in § 11 Absatz 3 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes.

 

(2) Wahlberechtigt sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes, die länger als sechs Monate ohne Bezüge oder Arbeitsentgelt beurlaubt sind.

 

(3) Wahlberechtigt sind ferner nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes,

 

1.

die infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,

 

2.

für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1815 Absatz 2 Nummern 5 und 6 sowie § 1830[1] [Bis 31.12.2022: § 1896 Absatz 4 und § 1905] des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,

 

3.

die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.

 

(4) 1Wer zu einer Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet ist, wird in ihr nach drei Monaten wahlberechtigt und verliert gleichzeitig das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle, es sei denn, dass die Rückkehr zur bisherigen Dienststelle innerhalb von weiteren sechs Monaten feststeht. 2Entsprechendes gilt für Zuweisungen.

 

(5) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die bei mehreren Dienststellen beschäftigt werden, sind nur in der Dienststelle wahlberechtigt, bei der sie ihre Hauptbeschäftigung ausüben.

 

(6) Die Regierungsrätinnen und Regierungsräte der Laufbahn Allgemeine Dienste im Beamtenverhältnis auf Probe, die sich in einer Einführungszeit während der Probezeit befinden, sind nur bei dem Personalamt, die in § 11 Absatz 3 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur für die dort bezeichneten Personalräte wahlberechtigt.

 

(7) Erwirbt eine Angehörige oder ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes das Wahlrecht in einer anderen Dienststelle, auf die dieses Gesetz keine Anwendung findet, so verliert sie oder er gleichzeitig das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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