(1) 1Die Personalversammlung besteht aus den Bediensteten der Dienststelle. 2Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrats geleitet. 3Der Vorsitzende kann sich durch ein vom Personalrat zu bestimmendes anderes Mitglied vertreten lassen. 4Die Personalversammlung ist nicht öffentlich.

 

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Bediensteten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

 

(3) Darüber hinaus kann der Personalrat jederzeit Teilversammlungen durchführen, wenn von der Tagesordnung nur ein bestimmter Personenkreis betroffen wird.

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