1Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. 2Sie kann alle Angelegenheiten behandeln, die zur Zuständigkeit des Personalrats gehören, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten. 3§ 70 Abs. 2 Satz 1 gilt für die Personalversammlung entsprechend.

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