(1) 1Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Verwaltung. 2Mitglieder der Personalvertretung erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2)[1] Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Verwaltung dem Personalrat Räume, den Geschäftsbedarf, in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Bürokräfte in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

Bis 31.12.2022:

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Verwaltung in erforderlichem Umfange Räume, den Geschäftsbedarf und Bürokräfte zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Der Personalrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben, sofern hierdurch Kosten entstehen jedoch nur im Einvernehmen mit der Dienststelle, Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Verstetigung der Sicherstellung der personalvertretungsrechtlichen Interessenvertretung in der Berliner Landesverwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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