(1) 1Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Beschluß des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Dienstkräfte, so ist auf ihren Antrag der Beschluß auf die Dauer von zwei Wochen auszusetzen. 2In dieser Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der unter den Mitgliedern des Personalrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden.3Im Bereich der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres findet in den Fällen des Satzes 2 eine Beteiligung der Gewerkschaften nicht statt.

 

(2) 1Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. 2Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluß des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Schwerbehinderten erachtet.

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