(1) 1Die Beschlüsse des Personalrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. 2Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 4Bei Stimmberechtigung der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 35 Satz 2) werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter mitgezählt.

 

(2) 1Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder durch Ersatzmitglieder (§ 28 Abs. 1) vertreten ist. 2Stimmenthaltungen stehen der Beschlußfähigkeit nicht entgegen.

(3)[1]

 

(3) 1Die oder der Vorsitzende des Personalrats kann Sitzungen und Beschlussfassungen mittels Video- oder Telefonkonferenz durchführen lassen, wenn

 

1.

vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,

 

2.

nicht mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Personalrats binnen einer Frist von drei Tagen ab dem Zugang der Ladung gegenüber der oder dem Vorsitzenden schriftlich widersprechen und

 

3.

der Personalrat und jedes einzelne Mitglied geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Unberechtigte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

2Eine über § 37 Absatz 1 hinausgehende Aufzeichnung ist unzulässig. 3Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 1. 4§ 37 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die oder der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.

 

(3)[2] Im Rahmen einer vollständig oder teilweise mittels Video- oder Telefonkonferenz oder unter Nutzung beider Konferenztechniken durchgeführten Personalratssitzung ist eine elektronische Beschlussfassung zulässig, es sei denn mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Sitzungsteilnehmenden widersprechen unmittelbar vor Beschlussfassung zum entsprechenden Tagesordnungspunkt gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Personalrats.

[1] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Sicherstellung der personalvertretungsrechtlichen Interessenvertretung in der Berliner Landesverwaltung. Aufgehoben durch Gesetz zur Sicherstellung der personalvertretungsrechtlichen Interessenvertretung in der Berliner Landesverwaltung. Anzuwenden vom 16.04.2021 bis 31.12.2022.
[2] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Verstetigung der Sicherstellung der personalvertretungsrechtlichen Interessenvertretung in der Berliner Landesverwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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